הַכֹּל שׁוֹחֲטִין וּשְׁחִיטָתָן כְּשֵׁרָה, חוּץ מֵחֵרֵשׁ, שׁוֹטֶה, וְקָטָן, שֶׁמָּא יְקַלְקְלוּ בִשְׁחִיטָתָן. וְכֻלָּן שֶׁשָּׁחֲטוּ וַאֲחֵרִים רוֹאִין אוֹתָן, שְׁחִיטָתָן כְּשֵׁרָה. שְׁחִיטַת נָכְרִי, נְבֵלָה, וּמְטַמְּאָה בְמַשָּׂא. הַשּׁוֹחֵט בַּלַּיְלָה, וְכֵן הַסּוּמָא שֶׁשָּׁחַט, שְׁחִיטָתוֹ כְשֵׁרָה. הַשּׁוֹחֵט בְּשַׁבָּת, וּבְיוֹם הַכִּפּוּרִים, אַף עַל פִּי שֶׁמִּתְחַיֵּב בְּנַפְשׁוֹ, שְׁחִיטָתוֹ כְשֵׁרָה: Jeder darf schlachten1 Das vorgeschriebene Schlachten eines Tieres darf von jedem ausgeführt werden. Selbstverständlich muss, wer ein Tier schlachten will, die Schlachtvorschriften kennen und sie auch richtig auszuführen verstehen. Ob man aber diese Kenntnis bei jedem, der sich mit dem Schlachten abgibt, ohne weiteres voraussetzen kann oder ihn vorher oder wenigstens nachher erst daraufhin prüfen muss, darüber gehen die Ansichten der Talmudlehrer auseinander. Nach recipiertem Brauch darf nur derjenige schlachten, der sich an zuständiger Stelle über seine Befähigung ausgewiesen und die ausdrückliche Ermächtigung dazu erhalten hat., und was er geschlachtet hat, ist tauglich2 wörtlich: und ihr Schlachten ist tauglich d. h. durch ihr Schlachten wird das Fleisch des Tieres zum Genuss tauglich, erlaubt., ausgenommen sind ein Taubstummer3 Unter חרש in der Verbindung mit שוטה und קטן ist stets nur ein Taubstummer zu verstehen, nicht einer, der nur taub ist., ein Geistesschwacher4 Im Talmud Chag. 3b werden mehrere Kennzeichen angegeben, woran der שוטה zu erkennen ist. Im Allgemeinen ist jeder darunter zu verstehen, der sich nicht wie ein mit normalem Verstande begabter Mensch zu benehmen versteht. und ein Unmündiger5 ein Kind vor zurückgelegtem dreizehnten Lebensjahre., sie könnten beim Schlachten leicht etwas unrichtig ausführen6 weil sie nicht im vollen Besitze ihrer Geisteskräfte sind; das von ihnen Geschlachtete darf deshalb nicht gegessen werden, selbst wenn sie die Schlachtvorschriften kennen und sie auch richtig auszuführen verstehen, und man darf ihnen auch kein Tier zum Schlachten übergeben, selbst wenn man nicht die Absicht hat, das Fleisch zu geniessen, damit nicht ein Anderer, der nicht weise, dass von ihnen Geschlachtetes nicht zum Genuss erlaubt ist es für tauglich haltend davon geniesse. Talmudausg. und ed. Venet. lesen: את שחיטתן.; haben Andere7 auch wenn es nur einer war (s. Talm 12a). beim Schlachten zugesehen8 und gesehen, dass das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt worden ist., so ist es, wer auch immer9 Nicht nur, wenn ein Taubstummer, Geistesschwacher oder Unmündiger geschlachtet hat — wenn der Ausspruch der Mischna nur auf diese drei zuletzt Genannten sich beziehen würde, dann würde sie sich präziser ausgedrückt haben: ואם שחטו „wenn sie aber“ u.s.w.—sondern auch wenn irgend ein Anderer geschlachtet hat, bei dem ein begründeter Zweifel Vorgelegen, ob er das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt hat, wo man sich deshalb nach dem Schlachten erst durch Befragen darüber hätte Gewissheit verschaffen müssen, auch da ist das Geschlachtete tauglich, wenn der, der geschlachtet hat, nicht mehr zugegen ist, dass man ihn beitagen kann, da ja Andere gesehen haben, dass das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt worden ist. Das ושחיטתן כשרה am Anfange der Mischna ist demnach dahin zu beschränken, dass in solchen Fällen das ohne Gegenwart eines Anderen Geschlachtete nur dann tauglich ist, wenn durch Befragen die Zweifel an der vorschriftsmässigen Ausführung des Schlachtens behoben worden sind (Talmud). geschlachtet hat, tauglich. Von einem Heiden Geschlachtetes10 auch wenn er ganz nach Vorschrift geschlachtet hat und auch nicht anzunehmen ist, dass er es einem Götzen zu Ehren (לשם עבודה זרה) geschlachtet hat. Nur durch das Schlachten eints Israeliten, für den das Schlachten eine religiöse Vorschrift ist, wird ein Tier zum Genusse erlaubt. gilt wie von selbst Gefallenes und verunreinigt, wenn man es trägt11 wie ein Tier, das von selbst gefallen ist, s. Lev. 11, 40.. Wenn man bei Nacht12 im Dunkeln ohne Beleuchtung. schlachtet, und ebenso wenn ein Blinder geschlachtet hat, ist das Geschlachtete tauglich13 wenn das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt worden ist. Doch soll man im Dunkeln nicht schlachten; bei gehöriger Beleuchtung dagegen darf man bei Nacht ebenso wie am Tage schlachten, s. die folgende Mischna.. Wenn man am Sabbat oder am Versöhnungstage schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich14 jedoch nur, wenn es irrtümlicher Weise geschehen ist, und auch dann darf man am selben Tage nichts davon essen, weil man eine am Sabbat wenn auch irrtümlicher Weise verrichtete verbotene Arbeit sich nicht zunutze machen darf, sondern erst nach Ausgang des Sabbats bzw. des Versöhnungstages, nachdem soviel Zeit vergangen ist, dass man während dessen das Tier hätte schlachten können. Hat man aber mutwillig, trotzdem man wusste, dass es Sabbat und verboten war, geschlachtet, so darf das Geschlachtete überhaupt nicht gegessen werden., trotzdem man dadurch sein Leben verwirkt15 Nach der Auslegung im Talmud ist gemeint: trotzdem das Schlachten eine Arbeit ist, durch deren mutwillige Verrichtung am Sabbat oder Versöhnungstage man sein Leben verwirkt..
הַשּׁוֹחֵט בְּמַגַּל יָד, בְּצוֹר, וּבְקָנֶה, שְׁחִיטָתוֹ כְשֵׁרָה. הַכֹּל שׁוֹחֲטִין וּלְעוֹלָם שׁוֹחֲטִין, וּבַכֹּל שׁוֹחֲטִין, חוּץ מִמַּגַּל קָצִיר, וְהַמְּגֵרָה, וְהַשִּׁנַּיִם, וְהַצִּפֹּרֶן, מִפְּנֵי שֶׁהֵן חוֹנְקִין. הַשּׁוֹחֵט בְּמַגַּל קָצִיר בְּדֶרֶךְ הֲלִיכָתָהּ, בֵּית שַׁמַּאי פּוֹסְלִין, וּבֵית הִלֵּל מַכְשִׁירִין. וְאִם הֶחֱלִיקוּ שִׁנֶּיהָ, הֲרֵי הִיא כְסַכִּין: Wenn jemand mit einer Handsichel16 mit der glatten ungezahnten Schneide derselben; מגל יד wurde eine kleine zweischneidige Sichel genannt, an der die eine Schneide glatt und die andere gezahnt war., einem scharfen Stein oder Rohr schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich. Jeder darf schlachten, und zu jeder Zeit17 auch bei Nacht. darf man schlachten, und mit jedem Dingo darf man schlachten, ausser mit einer Schnittersichel18 die nur eine gezahnte Schneide hat., einer Säge, mit Zähnen19 zwei oder mehreren an einem vom Körper losgetrennten Kiefer noch festsitzenden Zähnen, weil der Abstand zwischen einem Zahn und dem anderen eine Unterbrechung, eine Lücke bildet., und mit dem Fingernagel20 der noch am Körper festsitzenden Hand, weil der Nagel dann noch zum Körper gehört, man aber nur mit einem losen Gegenstände schlachten darf, mit einem Körperteile oder Teilen oder Erzeugnissen des Bodens dagegen erst dann, wenn sie von dem Körper bzw. vom Erdboden losgelöst worden sind., weil diese reissen21 Diese Begründung bezieht sich nach der Ausführung im Talmud nur auf die drei erstgenannten Gegenstände, durch die an ihnen vorhandenen Lücken werden die beim Schlachten zu durchschneidende Speise- und Luftröhre nicht, wie es die Vorschrift erfordert, glatt durchschnitten, sondern gerissen; חנק = würgen, das Tier wird auf diese Weise nicht durch einen glatten Schnitt getötet, sondern durch die entstehenden Risse wird die Luftzufuhr gestört und das Tier gewürgt.. Wenn jemand mit einer Schnittersichel22 an der sämtliche Zähne nach derselben Richtung hin gebogen sind, so dass beim blossen Hinwärtsschneiden die Spitzen der Zähne über die Schnittfläche, ohne zu reissen, hinweggleiten. nur hinwärts schlachtet, erklären Bet-Schammai es für untauglich23 Weil beim Hinwärtsschneiden mit einer solchen Sichel die Zähne die Schnittfläche einreissen, ist nach Ansicht von Bet-Schammai das Geschlachtete untauglich, selbst wenn man nur hinwärts damit geschnitten hat., Bet-Hillel erklären es für tauglich24 Nach dem Talmud sind die Ausdrücke פוסלין und מכשירין hier dahin zu verstehen, dass nach Bet-Schammai das Geschlachtete als Aas zu betrachten ist und verunreinigt, nach Bet-Hillel dagegen nicht, für den Genuss dagegen ist es auch nach Bet-Hillel nicht erlaubt., waren aber die Zähne ausgeschliffen25 החליקו, man hat die ursprünglich gezahnte Schneide durch Herausschleifen der Zähne zu einer glatten gemacht., so ist sie wie ein Messer.
הַשּׁוֹחֵט מִתּוֹךְ הַטַּבַּעַת וְשִׁיֵּר בָּהּ מְלֹא הַחוּט עַל פְּנֵי כֻלָּהּ, שְׁחִיטָתוֹ כְשֵׁרָה. רַבִּי יוֹסֵי בַּר יְהוּדָה אוֹמֵר, מְלֹא הַחוּט עַל פְּנֵי רֻבָּהּ: Wenn man von dem [obersten] Knorpelringe26 Die Knorpelringe der Luftröhre sind an der Rückenseite offen bilden daher keine vollständigen Ringe; nur der oberste Ring ist vollständig geschlossen, dieser, gewöhnlich als טבעת הגדולה bezeichnet, wird hier deshalb schlechthin הטבעת genannt. Dieser oberste Knorpelring bildet die Grenze nach oben, bis wohin der Schächtschnitt an der Luftröhre vollzogen werden darf. aus schlachtet und von diesem auch nur einen fadenbreiten Rand des ganzen Umfanges27 nach oben hin. übrig gelassen hat, ist das Geschlachtete tauglich; R. Jose, Sohn des R. Jehuda28 ed. pr. liest. ר׳ יהודה., sagt: Wenn auch nur einen fadenbreiten Rand seiner grösseren Hälfte.
הַשּׁוֹחֵט מִן הַצְּדָדִין שְׁחִיטָתוֹ כְשֵׁרָה. הַמּוֹלֵק מִן הַצְּדָדִין, מְלִיקָתוֹ פְסוּלָה. הַשּׁוֹחֵט מִן הָעֹרֶף, שְׁחִיטָתוֹ פְסוּלָה. הַמּוֹלֵק מִן הָעֹרֶף, מְלִיקָתוֹ כְשֵׁרָה. הַשּׁוֹחֵט מִן הַצַּוָּאר, שְׁחִיטָתוֹ כְשֵׁרָה. הַמּוֹלֵק מִן הַצַּוָּאר, מְלִיקָתוֹ פְסוּלָה, שֶׁכָּל הָעֹרֶף כָּשֵׁר לִמְלִיקָה, וְכָל הַצַּוָּאר כָּשֵׁר לִשְׁחִיטָה. נִמְצָא, כָּשֵׁר בִּשְׁחִיטָה, פָּסוּל בִּמְלִיקָה. כָּשֵׁר בִּמְלִיקָה, פָּסוּל בִּשְׁחִיטָה: Wenn man von den Seiten aus29 von der Seite, nicht von der Mitte des Halses aus. schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich, wenn man von den Seiten aus abdrückt30 ein Vogelopfer, für das anstelle des Schlachtens das Abdrücken Vorschrift war (s. Sebach. VI Note 30)., ist das Abgedrückte untauglich31 weil es bei der מליקה ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass sie ממול ערפו d. h. unterhalb des Genicks vorgenommen werden soll (s. dort Note 31).. Wenn man vom Nacken aus schlachtet, ist das Geschlachtete untauglich32 hat man jedoch die Luft- und Speiseröhre nach hinten hingezogen und dann von dort aus zuerst diese und dann erst den Nacken durchschnitten, ist das Geschlachtete tauglich., wenn man vom Nacken aus abdrückt, ist das Abgedrückte tauglich33 denn da hat man die מליקה ja, wie sie vorgeschrieben ist, vollzogen.. Wenn man vom Halse aus schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich, wenn man vom Halse aus abdrückt, ist das Abgedrückte untauglich34 der Absatz von השוחט מן הצואר bis פסולה fehlt in ed. pr. und ed. Lowe, denn der ganze Nacken35 עורף steht hier ungenau für מול עורף. ist für das Abdrücken tauglich, und der ganze Hals ist für das Schlachten tauglich. So ergibt sich, dass was für das Schlachten tauglich, für das Abdrücken untauglich ist, und was für das Abdrücken tauglich, für das Schlachten untauglich ist.
כָּשֵׁר בַּתּוֹרִין, פָּסוּל בִּבְנֵי יוֹנָה. כָּשֵׁר בִּבְנֵי יוֹנָה, פָּסוּל בַּתּוֹרִין. תְּחִלַּת הַצִּהוּב, בָּזֶה וּבָזֶה פָּסוּל: Was bei den Turteltauben tauglich ist36 dass sie als Opfer dargebracht werden können. Von תורים durften nur die älteren und von יונים nur die jüngeren als Opfer verwendet werden, da in der Schrift stets תורים und בני יונה neben einander genannt werden Als בני יונה werden die יונים so lange bezeichnet, bis die Flügel anfangen, sich gelb zu färben (משיצהיבו); die תורים dürfen erst dann verwendet werden, wenn die Flügel sich goldgelb gefärbt haben (משיזהיבו). In dem Zwischenstadium vom Beginn der Färbung bis zur vollständigen Färbung der Flügel sind beide Arten unbrauchbar., ist bei den jungen Tauben untauglich, was bei den jungen Tauben tauglich ist, ist bei den Turteltauben untauglich, beim Beginn des Glänzendwerdens sind beide untauglich.
כָּשֵׁר בַּפָּרָה, פָּסוּל בָּעֶגְלָה. כָּשֵׁר בָּעֶגְלָה, פָּסוּל בַּפָּרָה. כָּשֵׁר בַּכֹּהֲנִים, פָּסוּל בַּלְוִיִּם. כָּשֵׁר בַּלְוִיִּם, פָּסוּל בַּכֹּהֲנִים. טָהוֹר בִּכְלֵי חֶרֶשׂ, טָמֵא בְכָל הַכֵּלִים. טָהוֹר בְּכָל הַכֵּלִים, טָמֵא בִכְלֵי חָרֶשׂ. טָהוֹר בִּכְלֵי עֵץ, טָמֵא בִכְלֵי מַתָּכוֹת. טָהוֹר בִּכְלֵי מַתָּכוֹת, טָמֵא בִכְלֵי עֵץ. הַחַיָּב בַּשְּׁקֵדִים הַמָּרִים, פָּטוּר בַּמְּתוּקִים. הַחַיָּב בַּמְּתוּקִים, פָּטוּר בַּמָּרִים: Was bei der Kuh37 gemeint ist die פרה אדמה Num. 19. tauglich ist, ist bei dem Kalbe38 der עגלה הערופה Deut. 21, 1—9. untauglich39 Die rote Kuh musste geschlachtet, das Kalb durch Nackenschlag getötet werden., was bei dem Kalbe tauglich ist, ist bei der Kuh untauglich. Was bei den Priestern tauglich ist, ist bei den Leviten untauglich40 Für die Priester gab es keine Altersgrenze, sie durften ihren Dienst verrichten, so lange sie noch eine sichere Hand hatten; die Leviten durften zu ihren eigentlichen Dienstverrichtungen, so lange dazu auch das Tragen der Teile und Gegenstände des wandernden Heiligtums gehörten, nur vom 25. bzw. 30. (vom 25. zur Erlernung des Dienstes, vom 30. zur selbständigen Ausführung desselben, s. Num. 4, 23 und 8, 23—26 und Chullin 24 a) bis zum 50. Lebensjahre herangezogen werden, nach dem 50. Lebensjahre durften sie nur noch den Wachtdienst, nach der Ansicht Einiger auch den Dienst als Sänger und sonstige leichtere Dienste verrichten. Seitdem das Heiligtum seinen festen Standort erhalten und zu dem Dienst der Leviten nicht mehr das Tragen schwerer Gegenstände gehörte, hatte diese Bestimmung keine Geltung mehr; doch wurde der Levite dienstuntauglich, sobald seine Stimme nicht mehr für den gemeinschaftlichen Gesang zu gebrauchen war., was bei den Leviten tauglich ist, ist bei den Priestern untauglich41 Priester, die bestimmte Leibesfehler hatten, durften keinen Dienst verrichten (s. Lev. 21, 16—24); für die Leviten gab es eine derartige Bestimmung nicht.. Was bei irdenen Geräten rein ist, ist bei allen anderen Geräten unrein42 Ein irdenes Gerät bleibt rein, wenn nur seine Aussenseite mit einer Unreinheit in Berührung gekommen ist, während andere Geräte dadurch unrein werden., was bei allen anderen Geräten rein ist, ist bei irdenen Geräten unrein43 Andere Geräte werden nur durch Berührung unrein, irdene Geräte auch ohne Berührung, wenn etwas Verunreinigendes sich nur innerhalb des durch die Seitenwände des Gerätes gebildeten Hohlraumes befindet, auch ohne das Gerät selbst zu berühren.. Was bei hölzernen Geräten rein ist, ist bei metallenen Geräten unrein44 Flache hölzerne Geräte ohne jeden Hohlraum können nicht unrein werden (s. Kelim II Note 3), wohl aber solche Geräte aus Metall., was bei metallenen Geräten rein ist, ist bei hölzernen Geräten unrein45 Unvollendete (גולמי) hölzerne Geräte nehmen Unreinheit an, unvollendete metallene dagegen nicht.. Was bei den bitteren Mandeln [Abgaben]-pflichtig ist, ist bei den süssen davon frei46 S. Maass. I, 4. Bittere Mandeln pflegt man zu essen, solange sie noch klein und nicht zu bitter sind, deshalb muss man, so lange sie noch klein sind, Hebe und Zehnt von ihnen absondern; süsse Mandeln lässt man erst gross werden, so lange sie noch klein sind, sind sie noch nicht Abgaben-pflichtig., was bei den süssen [Abgaben-] pflichtig ist, ist bei den bitteren frei47 Wenn die bitteren Mandeln gross geworden sind, sind sie nicht mehr zu essen und deshalb nicht mehr Abgaben-pflichtig..
הַתֶּמֶד, עַד שֶׁלֹּא הֶחֱמִיץ, אֵינוֹ נִקָּח בְּכֶסֶף מַעֲשֵׂר, וּפוֹסֵל אֶת הַמִּקְוֶה. מִשֶּׁהֶחֱמִיץ, נִקָּח בְּכֶסֶף מַעֲשֵׂר וְאֵינוֹ פוֹסֵל אֶת הַמִּקְוֶה. הָאַחִין הַשֻּׁתָּפִין, כְּשֶׁחַיָּבִין בַּקָּלְבּוֹן, פְּטוּרִין מִמַּעְשַׂר בְּהֵמָה. כְּשֶׁחַיָּבִין בְּמַעְשַׂר בְּהֵמָה, פְּטוּרִין מִן הַקָּלְבּוֹן. כָּל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ מֶכֶר, אֵין קְנַס. וְכָל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ קְנַס, אֵין מָכֶר. כָּל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ מֵאוּן, אֵין חֲלִיצָה. וְכָל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ חֲלִיצָה, אֵין מֵאוּן. כָּל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ תְּקִיעָה, אֵין הַבְדָּלָה. וְכָל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ הַבְדָּלָה, אֵין תְּקִיעָה. יוֹם טוֹב שֶׁחָל לִהְיוֹת בְּעֶרֶב שַׁבָּת, תּוֹקְעִין וְלֹא מַבְדִּילִין. בְּמוֹצָאֵי שַׁבָּת, מַבְדִּילִין וְלֹא תוֹקְעִין. כֵּיצַד מַבְדִּילִין, הַמַּבְדִּיל בֵּין קֹדֶשׁ לְקֹדֶשׁ. רַבִּי דוֹסָא אוֹמֵר, בֵּין קֹדֶשׁ חָמוּר לְקֹדֶשׁ הַקַּל: Tresterwein48 den man gewinnt, indem man auf die ausgepressten Weintrauben oder auf Weinhefe Wasser aufgiesst. תמד = temetum. darf, so lange er nicht fermentiert hat49 so lange gilt der Aufguss noch als Wasser, nicht als Wein. Sind jedoch durch die aus den Traubenresten kommende Flüssigkeit aus drei Massen Wasser, die man aufgegossen hat, 4 geworden, so gilt es, auch ohne dass es fermentiert hat, schon als Wein, weil es allgemein üblich war, einen Teil Wein mit 3 Teilen Wasser, um ihn zu mildern, zu mischen., für Zehnt-Geld nicht gekauft werden50 Für das aus dem Verkauf von zweitem Zehnt gewonnene Geld, das in Jerusalem verzehrt werden musste, durfte man nur das Deut. 14, 26 Genannte und ihm Ähnliches kaufen, nicht aber blosses Wasser. und macht das Tauchbad untauglich51 wenn 3 Log davon in eine מקוה gefallen sind, bevor darin 40 Sea Quellwasser enthalten waren (s. Mikw. II, 4)., hat er fermentiert, darf er für Zehnt-Geld gekauft werden und macht das Tauchbad nicht untauglich52 weil durch Wein die מקוה nur untauglich wird, wenn das Wasser die Farbe des Weins angenommen hat. In ed. Lowe fehlen die Worte ופוסל את המקוה und ואינו פוסל את המקוה.. Brüder, die Gesellschafter sind, sind vom Viehzehnt frei, wenn sie zu Aufgeld53 Zu dem Schekel, den jeder Erwachsene jährlich als Tempelsteuer zu entrichten hatte, musste noch ein Aufgeld hinzugefügt werden, s. darüber Schekal. I Note 30. Über die Ableitung des Wortes קלבון s. ebend. Note 29. verpflichtet sind; sind sie zum Viehzehnt verpflichtet, sind sie vom Aufgeld frei54 Solange die Brüder die Erbschaft ihres Vaters noch nicht geteilt haben, gilt das Ererbte noch als Besitz des Vaters, deshalb brauchen sie kein Aufgeld zu geben, weil nach Schekal. I, 7, wer nicht für sich, sondern für einen Anderen den Schekel entrichtet, vom Aufgeld befreit ist, und hier gleichsam der Vater die Schekel für seine Söhne entrichtet; dagegen sind sie zum Viehzehnt verpflichtet, da das Vieh als Besitz einer Einzelperson gilt und deshalb verzehntet werden muss. Haben sie dagegen die Erbschaft geteilt und sich dann wieder als Gesellschafter verbunden, müssen sie jeder das Aufgeld zu seinem Schekel geben, dagegen sind sie vom Viehzehnt befreit, weil nur Einzelpersonen ihr Vieh verzehnten müssen, Vieh, welches mehreren Gesellschaftern gehört, dagegen nicht verzehntet zu werden braucht. So erklären Raschi und Barten. die Mischna, anders Maim., der hier wie Schek. I, 7 und Bech. IX, 3 liest: האחין והשותפין (unsere Ausgaben haben diese Lesart nur Schek. I, 7, hier und in Bechor. dagegen: האחין השותפין). Nach ihm gelten für die Brüder inbetreff der Erbschaft ihres Vaters und für Gesellschafter inbetreff des von ihnen zur Gemeinschaft Eingebrachten dieselben Bestimmungen. Das Ererbte bzw. das zur Gemeinschaft Eingebrachte ist vom Viehzehnt befreit, weil es als in einen anderen Besitz übergegangen betrachtet wird und in den Besitz eines Anderen übergegangenes Vieh nach Bechor, IX, 3 nicht verzehntet zu werden braucht; dagegen müssen sie von dem ererbten bzw. eingebrachten Gelde das Aufgeld geben, solange sie nicht Geschäfte damit gemacht und anderes Geld, das dann Gemeinschaftsgeld ist, dagegen eingetauscht haben. Vieh dagegen, das im gemeinsamen Besitz der Erben bzw. der Gesellschaft geboren wird, muss verzehntet werden; zu der Tempelsteuer, die aus dem gemeinsamen Erwerb der Erbschafts- bzw. der Gesellschafts-Verwaltung gezahlt wird, braucht kein Aufgeld gegeben zu werden, weil da die Steuer aus dem Gemeinschaftsvermögen, also von einem Anderen als dem Steuernden selbst, entrichtet wird (vgl. לחם משנה zu Maim. הלכות בכורות VI, 10).. Überall da, wo ein Verkauf zulässig ist55 Der Vater ist befugt, seine Tochter bis zu ihrem zurückgelegten 12. Lebensjahre als Sklavin zu verkaufen., ist kein Strafgeld zu zahlen56 Der Verführer oder Notzüchtiger eines solchen Mädchens braucht dem Vater kein Strafgeld zu zahlen, weil an den bezüglichen Schriftstellen (Deut. 22) nur von einer נערה gesprochen wird, d. i. ein Mädchen von 12 bis 12½ Jahren., wo ein Strafgeld zu zahlen ist57 wenn das Mädchen über 12 Jahre alt ist., ist kein Verkauf zulässig58 Nach dem Talmud (Chul. 26 b) ist dies jedoch nur die Ansicht des R. Meir. Nach der Ansicht der Weisen dagegen ist auch bei einer Minderjährigen von vollendetem 3. Lebensjahre an die Geldstrafe zu zahlen, weil an den betreffenden Schriftstellen das Wort גערה defect (נער) geschrieben ist und dieser Ausdruck jedes Mädchen bis zur Erlangung der vollen geschlechtlichen Reife umfasst; vom 3. bis zum 12. Lebensjahre ist demnach die Geldstrafe zu zahlen, trotzdem der Vater befugt ist, das Mädchen zu verkaufen.. Überall, wo eine Weigerungs-Erklärung zulässig ist59 Wenn eine Minderjährige nach dem Tode ihres Vaters von ihrer Mutter oder ihren Brüdern verheiratet worden ist, und wäre es selbst mit ihrer Einwilligung geschehen, so ist diese Ehe nur nach rabbinischer Verordnung giltig und zur Auflösung derselben genügt ihre vor Zeugen abgegebene Erklärung, dass sie sich weigert, diese Ehe fortzusetzen; ebenso, wenn sie von ihrem Vater verheiratet worden und dann, nachdem diese Ehe durch Scheidung oder Tod des Mannes aufgelöst worden, sich selbst wieder verheiratet hat., kann die Chaliza nicht vollzogen werden60 weil die Chaliza durch eine Unmündige nicht ausgeführt werden kann., wo die Chaliza vollzogen werden kann, ist keine Weigerungs-Erklärung zulässig. Überall da, wo geblasen wird61 An jedem Freitag Nachmittag würden 3 Töne geblasen als Zeichen zur Niederlegung der Arbeit und dann nochmals 3 Töne kurz vor Beginn des Sabbats., wird keine Habdala gemacht62 Der Habdala-Abschnitt in der Tefilla des Abendgebetes und beim Kiddusch wird nur beim Ausgange des Sabbats gesprochen, sei es dass der folgende Tag ein Werktag, sei es dass er ein Feiertag ist, weil auch in letzterem Falle der strengere Ruhetag zu Ende ist und ein weniger strenger darauf folgt., wo Habdala gemacht wird, wird nicht geblasen63 Ed. Lowe fügt hier das Wort: כיצד ein.. Fällt ein Feiertag auf den Freitag, so wird geblasen64 zum Zeichen, dass man mit der Verrichtung solcher Arbeiten aufhört, die am Feiertag erlaubt und am Sabbat verboten sind. und keine Habdala gemacht, auf den Sabbat-Ausgang65 Ed. pr.: לאחר השבת., so wird Habdala gemacht und nicht geblasen. Wie spricht man die Habdala66 beim Sabbat-Ausgang, wenn ein Feiertag folgt. ? „der einen Unterschied macht zwischen Heiligem und Heiligem“67 anstatt des sonst gesprochenen המבדיל בין קרש לחול schliesst man den Segensspruch mit המבדיל בין קדש לקדש.; R. Dosa sagt: „zwischen strenger Heiligem und leichter Heiligem“68 Die Halacha entscheidet gegen R. Dosa, weil es eine Geringschätzung des Feiertages bedeuten würde, wenn man ihn ausdrücklich als קדש הקל bezeichnet..